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Eine der wesentlichen Neuerungen durch die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs gegenüber dem Papiergrundbuch besteht in der Möglichkeit des Abrufs von Daten aus dem Grundbuchspeicher über Datenleitung (Online-Anschluss).

Beim Papiergrundbuch kann grundsätzlich nur auf zwei Arten Einsicht genommen werden. Entweder durch (persönliche) Einsichtnahme  vor Ort beim Grundbuchamt in das (Papier-) Grundbuch beim Grundbuchamt, oder aber durch Erteilung von Grundbuchabschriften.

Durch die Einführung des Elektronischen Grundbuchs ist es nunmehr möglich, Grundbuchdaten im Wege des automatisierten Abrufs aus dem Datenspeicher abzufragen, ohne dass hierzu das Grundbuchamt betreten oder ein Grundbuchauszug angefordert werden muss.

Durch das automatisierte Abrufverfahren soll nur die technische Durchführung der Grundbucheinsicht vereinfacht werden. Der sachliche Bereich der Grundbucheinsicht wird jedoch nicht erweitert. Nach wie vor darf nur derjenige, der ein berechtigtes Interesse hat, das Grundbuch einsehen.

Im Gegensatz zum Verfahren bei der Einsicht in das Papiergrundbuch wird das berechtigte Interesse nicht im Einzelfall vorab geprüft. Die Berechtigung zur Einsichtnahme wird vielmehr durch die gesetzlich vorgeschriebenen Protokollierungen  (§ 83 Grundbuchverfügung) kontrolliert.

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